Satzung des Turnvereins „Concordia“ e.V. zu Wahrenholz
von 1910
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der „Turnverein Concordia Wahrenholz e.V. mit Sitz in Wahrenholz“, verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die
unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien
verwenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Mitgliedschaft, Eintritt und Austritt
Aufnahme und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung bei dem Vorstand. Der Vorstand ist
befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe der Gründe abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die
Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den
Verein. Sie verpflichtet zur Beitragszahlung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
§3 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder und außerhalb des Vereins stehende Personen, die sich
um den Verein oder die Turnsache verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder zu ernennen.
Diese sind von den Vereinsbeiträgen befreit und genießen die vollen Rechte der übrigen
Mitglieder, haben auch Sitz und Stimme in den Versammlungen.
§4 Aufnahme
Inhaber auswärtiger Mitgliedsbescheinigungen gehören nach Abgabe derselben, wenn nach dem
Ermessen des Vorstandes ihrer Aufnahme nichts entgegensteht, sofort dem Verein an. Sollten aus
dem hiesigen Verein ausgeschlossene Mitglieder später aufgrund fremder auswärtiger
Mitgliedskarten Einlaß begehren, so findet die Aufnahme nicht statt.
§5 Verwaltung des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch
a) Den Vorstand
b) Die Hauptversammlung
§6 Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus vier Vorstandsmitgliedern. Bei ungenügender Führung ihres Amtes
können sie vor Ablauf des Vereinsjahres in einer außerordentlichen Hauptversammlung durch
einfache Stimmenmehrheit ihres Amtes enthoben werden. Der gesamte Vorstand wird auf drei
Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand verwaltet sein Amt unentgeltlich. Scheidet im Laufe der drei Jahre eines der
gewählten Vorstandsmitglieder aus, so ist eine Ersatzwahl erforderlich.
§7 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat:
1. Über die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder (s. §2 u. §4) zu entscheiden.
2. Die Hauptversammlung zu berufen, zu leiten und derselben Bericht über seine
Geschäftsführung abzulegen.
3. Die Geldbeiträge einzuziehen, bzw. zu erlassen.
4. Das Recht, Ausgaben in angemessener Höhe zu bewilligen.
5. Das Recht Übungsstunden zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß immer ein
aufsichtführendes Vereinsmitglied zugegen ist.
6. Die in den Vorstandssitzungen und die Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse, sowie die
Ergebnisse der vollzogenen Wahlen in das dazu bestimmte Protokollbuch einzutragen und
vom 1. Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstands- bzw. Vereinsmitglied unterzeichnen zu
lassen.
$9 Vorstandsversammlung
Der Vorstand hat, wenn erforderlich, eine Vorstandssitzung abzuhalten und ist bei Anwesenheit
von drei Vorstandsmitgliedern beschlußfähig.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier (4) Mitgliedern, welche 18 Jahre alt und dem Verein mindestens ein
Jahr lang angehört haben müssen und einem erweiterten nicht geschäftsführenden Vorstand.
Die Wahlen geschehen unbedingt durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, können
aber auf einstimmigen Beschluß der Versammlung durch Zuruf vollzogen werden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. Vorsitzender; 2. Vorsitzender; 1. Geschäftsführer; 1. Kassenwart
Der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus dem Vorstand haben die allgemeinen
Versammlungen zu leiten. Nur sie können den Verein nach außen gerichtlich oder
außergerichtlich vertreten.
Der Geschäftsführer führt die Korrespondenz des Vereins.
Der Schriftführer protokolliert die Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen sowie die
Ergebnisse vollzogener Wahlen.
Zum nicht geschäftsführenden Vorstand gehören:
1. Schriftführer; 2. Kassenwart; alle Fachwarte.
Der Vorstand und der erweiterte nicht geschäftsführende Vorstand sind der Hauptversammlung
verantwortlich.
§10 Hauptversammlung
Es findet alljährlich mindestens eine Hauptversammlung statt, und zwar beim Beginn des neuen
Vereinsjahres. Dieses beginnt jeweils am 1. Januar eines neuen Jahres und endet wie das
Rechnungsjahr am 31.12. desselben.
Außerdem steht dem Vorstand frei, außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Er ist
auch dann verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmfähigen Mitglieder unter Angabe von
Zweck und Gründen darauf Antrag stellt.
Die Einladung der Hauptversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Der
Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, Anträge müssen bis 10 Tage vor der Sammlung
schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
Der Hauptversammlung steht zu:
1. Die Wahl des Vorstandes, der aus vier (4) Mitgliedern besteht und die Wahl des erweiterten
nicht geschäftsführenden Vorstandes.
2. Die Änderung der Satzung.
3. Die Wahl eines aus zwei Mitgliedern bestehenden Ausschusses zur Prüfung der Kassen für
den nächstjährlichen Kassenbericht.
4. Die Genehmigung des Kassenberichtes.
5. Die Beträge laut Versammlungsbeschluß entsprechend den jeweiligen jährlichen
Erfordernissen festzusetzen.
6. Beschlußfassung über Auflösung oder Liquidation des Vereins.
7. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, sowie über
einlaufende Beschwerden.
§11 Beschlüsse
Satzungsändernde Beschlüsse erfolgen mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Alle
anderen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Sämtliche Beschlüsse werden vom
Geschäftsführer aufgenommen und vom 1. Vorsitzenden bzw. einem anderen Vereinsmitglied
unterzeichnet.
§12 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Vorstandes an die Vereinsmitglieder erfolgen durch Anschlag am
Übungsplatz.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins der Grundschule in Wahrenholz zu, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§14 Beschlußfassung der obigen Satzung
Diese Satzung tritt mit dem 29.02.1992 in Kraft.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Beschlossen in der Hauptversammlung vom 29. Februar 1992
Wahrenholz, den 29.02.1992
gez.:

Erklärende Ergänzung zu §2: Nach Vollendung des 65 Lebensjahres kann bei dem Verein ein Antrag auf Befreiung der Mitgliedsbeiträge gestellt werden. Dieses gilt vor allem für Personen, die nicht mehr aktiv im Verein sind, aber als passives Mitglied dem Verein treu bleiben wollen.

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